Neue Regeln für Drohnen und Kopter:

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Knarfboy
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Neue Regeln für Drohnen und Kopter:

#1 Beitrag von Knarfboy »

Es gibt neue Regeln für Drohnen und Kopter:

1.) Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg müssen künftig gekennzeichnet sein, um im Schadensfall schnell den Halter feststellen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt mittels Plakette mit Namen und Adresse des Eigentümers.

2.) Kenntnisnachweis: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab 2 kg--Kilogramm ist künftig ein Kenntnisnachweis erforderlich. Der Nachweis erfolgt durch a) gültige Pilotenlizenz, b) Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre c) Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre. Die Bescheinigungen gelten für 5 Jahre. Für den Betrieb auf Modellfluggeländen ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

3.)Erlaubnisfreiheit: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg ist grundsätzlich keine Erlaubnis erforderlich. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, z.B. Feuerwehren, THW, DRK etc., ist generell erlaubnisfrei.

4.)Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

5.) Chancen für die Zukunftstechnologie:
Gewerbliche Nutzer brauchten für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen bisher eine Erlaubnis – unabhängig vom Gewicht. Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben.

6.)Betriebsverbot: Ein Betriebsverbot gilt künftig für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme

.außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
.in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
.über bestimmten Verkehrswegen;
.in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
.in Flughöhen über 100 Metern über Grund. Dieses Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen.
.über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
.über 25 kg (gilt nur für „Unbemannte Luftfahrtsysteme“).
.Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Insbesondere bei einem geplanten Betrieb außerhalb der Sichtweite lässt sich die Genehmigungsbehörde eine objektive Sicherheitsbewertung vorlegen.

7.) Ausweichpflicht: Unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle sind verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen auszuweichen.

8.) Einsatz von Videobrillen: Flüge mithilfe einer Videobrille sind erlaubt, wenn sie bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite beobachtet und in der Lage ist, den Steuerer auf Gefahren aufmerksam zu machen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Steuerers.

Die Ressortabstimmung zur „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sowie die Länder- und Verbändeanhörung sind abgeschlossen. Minister Dobrindt hat die Verordnung am 18. Januar 2017 zur Kenntnis ins Bundeskabinett eingebracht. Die Zuleitung an den Bundesrat erfolgt entsprechend.

Vollständig gibt es die neuen Regeln im PDF Format hier: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publi ... cationFile

Quelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... ohnen.html

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phantom-pilot
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Re: Neue Regeln für Drohnen und Kopter:

#2 Beitrag von phantom-pilot »

Die Bedingungen 1.) und 2.) haben ja alle erfüllt, die Ihren Kopter bei der Lufthansa registriert haben und die Prüfung bestanden haben: viewtopic.php?f=39&t=614


Die neuen Vorschriften liegen nun beim Bundesrat, es wird noch einige Tage dauern bis diese im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und damit rechtskräftig werden.

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phantom-pilot
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Re: Neue Regeln für Drohnen und Kopter:

#3 Beitrag von phantom-pilot »

Der Flyer ( https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publi ... cationFile ) enthält einen techn. Fauxpas
Und zwar im letzten Absatz, "Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt
(unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist,
optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, "

Das ist natürlich Unsinn, jede Drohne empfängt Funksignale von ihrer eigenen Fernsteuerung, sonnst lies die sich nicht steuern.

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Knarfboy
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Re: Neue Regeln für Drohnen und Kopter:

#4 Beitrag von Knarfboy »

Es wird wohl noch einige Änderungen der Vorlage geben. Zum Beispiel betr. der Flughöhe und des Kenntnis-nachweis.

Quelle / mehr Info: https://www.dmfv.aero/presse/etappensie ... odellflug/

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Re: Neue Regeln für Drohnen und Kopter:

#5 Beitrag von Knarfboy »

Hier ein Artikel des Heise Verlags über die neue Verordnung des Verkehrsministers:

https://m.heise.de/newsticker/meldung/D ... 49944.html

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Knarfboy
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Re: Neue Regeln für Drohnen und Kopter:

#6 Beitrag von Knarfboy »

Der Bundesrat hat der Vorlage Des Verkehrsministers, mit einigen kleinen Änderungen bekanntlich zugestimmt. Wie es nun weitergeht:

Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung gemäß Entwurf am nächsten Tag in Kraft. Ausgenommen davon ist voraussichtlich die Pflicht zur Kennzeichnung des Fluggerätes nach Luftverkehrs-Zulassungsordnung (LuftVZO). Diese Pflicht wird wohl erst zu Beginn des sechsten Monats nach Veröffentlichung in Kraft treten – was aus heutiger Sicht frühestens am 1. September 2017 der Fall sein würde. Der Kenntnisnachweis für Flüge mit Drohnen, die schwerer als 2 Kilogramm sind, wird frühestens am 1. Oktober gefordert, da zunächst die Stellen für die Prüfungsabnahme durch das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannt werden müssen.

Quelle: https://www.safe-drone.com/de/bundesrat ... erordnung/

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